d in den Abgangsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen im Sinn von Ziff. 4 b und c enthaltene Konkurrenzverbot während dieser Zeit uneingeschränkt eingehalten wurde. Das Argument der Pflichtigen, die Bedingung für den Vollzug des Vertrags sei bereits durch die Unterzeichnung des Konkurrenzverbots durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder und den Kadermitarbeiter F erfüllt gewesen, sodass auch die Schuld in diesem Zeitpunkt entstanden sei und deren Fälligkeit keinesfalls von der Einhaltung des Konkurrenzverbots abhing, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem klaren Wortlaut bzw. Sinn des Vertrags stellte die Unterzeichnung der Abgangsvereinbarungen und Rücktrittser-