c) Im Lichte dieser Erwägungen kann vorliegend nicht auf den buchstäblichen Wortlaut des Vertrags abgestellt werden. Vielmehr hat der Vertrag im Sinn einer ganzheitlichen Auslegung mit dem Inhalt zu gelten, der dem wirklichen (oder zumindest mutmasslichen) Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Wie oben dargelegt, ist damit Ziff. 5, drittes Lemma so zu verstehen, dass die letzten 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags zur Zahlung fällig werden und zwar nur unter der Bedingung, dass das gemäss Ziff. 4 d in den Abgangsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen im Sinn von Ziff.