lichen Willen der Parteien auf das in Ziff. 4 d formulierte Konkurrenzverbot bezieht. Dies umso mehr, als Ziff. 4 d letztlich nur eine Ergänzung der vorangehenden Bestimmungen darstellt, indem sie den Inhalt der darin erwähnten Rücktrittserklärungen bzw. Abgangsvereinbarungen näher definiert. Folglich bilden die Bestimmungen in Ziff. 4 b, c und d ein Ganzes und ist das in Ziff. 4 d erwähnte Konkurrenzverbot dem Sinn und Zweck nach als Bestandteil der in Ziff. 4 b und c formulierten Bedingungen zu werten.