d hingegen, auf welche in Ziff. 5 nicht explizit Bezug genommen wird, hat eine eindeutige Unterlassungsverpflichtung zum Gegenstand, nämlich die Verpflichtung, innerhalb der nächsten zwei Jahre kein …-Dienstleistungsprodukt für …kunden zu betreiben (Konkurrenzverbot). Geht man nach dem exakten Wortlaut des Vertrags, so wäre die obengenannte Bestimmung von Ziff. 5 aufgrund fehlender Unterlassungsverpflichtungen in Ziff. 4 b und c gegenstandslos, was aus Sicht der Vertragsparteien kaum Sinn macht. Die Pflichtigen bringen im Übrigen auch nichts vor, was den Sinn eines derartigen Verweises erklären würde. Mithin liegt die Vermutung nahe, dass sich der Verweis in Ziff. 5 nach dem wirk-