Voraussetzung, dass die "in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden". Indes lassen sich den besagten Bestimmungen gar keine Unterlassungsverpflichtungen entnehmen, wird doch darin lediglich der Vollzug des Vertrags von der Bedingung abhängig gemacht, dass Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern bzw. Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrats der D vorgelegt werden. Die nachfolgende Ziff. 4 d hingegen, auf welche in Ziff.