b) Im vorliegenden Verfahren streitig und damit Gegenstand der Vertragsauslegung ist die Bestimmung in Ziff. 5, drittes Lemma des Kaufvertrags vom 12. März 2006. Darin kommen der Pflichtige und die E überein, dass 20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags fällig werden und zwar nur unter der 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330 -8-