Mithin geht es vorliegend letztlich um die Frage, was die Parteien (der Pflichtige und die E) im Kaufvertrag vom 12. März 2006 tatsächlich vereinbart haben. Dies gilt es im Folgenden zu erörtern: 4. a) Sofern und soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist, ermittelt der Richter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten Inhalt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung be-