Das kantonale Steueramt stützte diese Auffassung in den Einspracheentscheiden vom 29. September 2010. Dagegen bringen die Pflichtigen im Wesentlichen vor, gemäss dem Wortlaut des Aktienkaufvertrags liege im Umfang des gesamten Betrags von Fr. 1‘600‘000.- eine Kaufpreiszahlung – und damit ein steuerfreier Kapitalgewinn – vor, wenngleich dieser Betrag in drei separaten Tranchen zur Zahlung fällig geworden sei. Die Annahme einer Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots in der Höhe von Fr. 320‘000.- widerspreche diesem Vertragsinhalt und sei daher nicht haltbar.