5 des Kaufvertrags an die Einhaltung gewisser Unterlassungsverpflichtungen geknüpft war. Da es sich bei letzterem Betrag nach Ansicht des Steuerkommissärs nicht um eine eigentliche Kaufpreiszahlung – und damit einen steuerfreien Kapitalgewinn – sondern vielmehr um eine Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots, mit andern Worten also für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelte, rechnete er diesen für die Veranlagung bzw. Einschätzung 2008 dem steuerbaren Einkommen der Pflichtigen hinzu. Das kantonale Steueramt stützte diese Auffassung in den Einspracheentscheiden vom 29. September 2010.