c) Während die Pflichtigen auch in der Steuererklärung 2007 noch ein Guthaben aus dem Aktienverkauf in ihrem Vermögen deklarierten, wobei sie dieses nach eigenen Angaben entsprechend der im Vorjahr durch den Steuerkommissär vorgenommenen Korrektur um Fr. 320‘000.- gekürzt hatten, wurde in der Steuererklärung 2008 kein solches Guthaben mehr aufgeführt. Daraus schloss der Steuerkommissär, dass in der Steuerperiode 2008 der noch ausstehende Teil des Kaufpreises ausbezahlt worden war, einschliesslich der 20% (Fr. 320‘000.-), deren Fälligkeit gemäss Ziff. 5 des Kaufvertrags an die Einhaltung gewisser Unterlassungsverpflichtungen geknüpft war.