gewiss sei, weshalb sie dem Vermögen der Pflichtigen im damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeflossen waren. Dass der bereits erhaltene Betrag von Fr. 960‘000.- einen Kapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen und somit nicht steuerbares Einkommen darstellte, war zu keinem Zeitpunkt streitig.