Der Steuerkommissär reduzierte jedoch das Vermögen im Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf rund Fr. 886‘000.-, indem er das Guthaben der Pflichtigen bei der E um die Hälfte auf Fr. 320‘000.- kürzte. Dies mit der Begründung, dass die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises der D-Aktien gestützt auf Ziff. 5 des Kaufvertrags von der Einhaltung bestimmter Unterlassungsverpflichtungen während zwei Jahren abhängig und somit un- 1 DB.2010.235 1 ST.2010.330 -6-