b) In der Steuererklärung 2006 vermerkten die Pflichtigen unter Ziff. 60 Bemerkungen "Verkauf Aktien D, Preis 1‘600‘000, davon bezahlt 2006 Fr. 960‘000.-". Den noch nicht erhaltenen Anteil des Verkaufspreises von Fr. 640‘000.- deklarierten sie unter Kunden- und andere Guthaben im Vermögen, welches sich damit auf insgesamt Fr. 1‘206‘137.- belief. Der Steuerkommissär reduzierte jedoch das Vermögen im Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf rund Fr. 886‘000.-, indem er das Guthaben der Pflichtigen bei der E um die Hälfte auf Fr. 320‘000.- kürzte.