b) Es liegen beidseitig unterschriebene Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen Arbeitnehmern (vgl. beiliegende Liste) vor, welche eine abschliessende Saldoquittung enthalten, worin bestätigt wird, dass sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis mit D abgegolten sind. c) Es liegen Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des D-Verwaltungsrates auf den Zeitpunkt der Aktienübertragung vor. Diese Rücktrittserklärungen enthalten eine abschliessende Saldoquittung, worin bestätigt wird, dass sämtliche Forderungen aus dem organschaftlichen Verhältnis mit D abgegolten sind.