- 20% innert 30 Tagen nachdem der im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft durchzuführende Schuldenruf unbenutzt aufgelaufen ist oder nachdem alle dabei allenfalls angemeldeten Forderungen definitiv erledigt (d.h. erfüllt oder definitiv abgewendet) sind. Falls der erste Schuldenruf nicht innert 60 Tagen nach Übertragung der Aktien erfolgt, werden diese 20% mit Ablauf dieser 60 Tage fällig. - 20% zwei Jahre nach Zustandekommen dieses Vertrages, unter der Bedingung, dass die in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden.