sation, 1996, S. 197). 3. a) Der Pflichtige war Alleinaktionär der D mit einem Aktienkapital von Fr. 100‘000.-, aufgeteilt in 100 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 1‘000.-. Mit Vertrag vom 12. März 2006 verpflichtete er sich, sämtliche Aktien der D gegen einen Kaufpreis von Fr. 1‘600‘000.-der E zu übertragen. Dieser Kaufpreis wurde gemäss Ziff. 5 des Vertrags wie folgt zur Zahlung fällig: - 60% nach Vollzug der Aktienübertragung innert 30 Tagen nachdem die Erfüllung sämtlicher unter Ziffer 4 definierten Bedingungen nachgewiesen ist;