17 Abs. 1 DBG; § 17 Abs. 1 StG). Zum steuerbaren Einkommen zählen aber auch weitere Einkünfte, so namentlich Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 23 lit. c DBG; § 23 lit. c StG). Steuerfrei sind dagegen die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines (obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich betrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,