Die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2008 wurde den Pflichtigen mit Verfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts vom 16./26. Juli 2010 formell eröffnet. B. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 9. August 2010 je Einsprache erheben mit dem Antrag, die Restkaufpreiszahlung von Fr. 320‘000.- sei nicht als steuerbares Einkommen zu qualifizieren und sie seien daher für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.- bzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- einzuschätzen. Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 29. September 2010 ab.