Dabei hatte er beim Einkommen einen Betrag von Fr. 320‘000.- aus einem im Jahr 2006 vom Pflichtigen getätigten Aktienverkauf aufgerechnet, der gemäss Aktienkaufvertrag im Jahr 2008 zur Zahlung fällig geworden war und seines Erachtens eine (steuerbare) Entschädigung für das Einhalten eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots darstellte. Nachdem die Pflichtigen hiergegen mit Eingabe vom 1. Juli 2010 diverse Einwände vorgebracht hatten, setzte der Steuerkommissär die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2008 mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 9. Juli 2010 gemäss Vorschlag fest.