Am 7. Juni 2010 schlug ihnen der Steuerkommissär die Einschätzung bzw. Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 314‘100.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 312‘900.- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- vor. Dabei hatte er beim Einkommen einen Betrag von Fr. 320‘000.- aus einem im Jahr 2006 vom Pflichtigen getätigten Aktienverkauf aufgerechnet, der gemäss Aktienkaufvertrag im Jahr 2008 zur Zahlung fällig geworden war und seines Erachtens eine (steuerbare) Entschädigung für das Einhalten eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots darstellte.