A. A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 220‘667.-. Am 7. Juni 2010 schlug ihnen der Steuerkommissär die Einschätzung bzw. Veranlagung mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 314‘100.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 312‘900.- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- vor.