{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-235_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_235_og.pdf", "Checksum": "d3094499b4b3a1a493a37633a45263d1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.235", "ST.2010.330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "7a5178b97650df542bd31f5f75f561f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG\n\n e) Schliesslich ist auch das Vorbringen der Pflichtigen, falls tatsächlich eine\nEntschädigung für ein Konkurrenzverbot angenommen würde, sei deren betragsmässige Festsetzung auf Fr. 320‘000.- willkürlich, nicht nachvollziehbar. Die Pflichtigen\nmachen im Wesentlichen geltend, da neben dem Pflichtigen primär Dritte (nämlich die\nanderen ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder sowie ein Kadermitarbeiter der D) dem\nKonkurrenzverbot unterstanden hätten, könne dem Pflichtigen höchstens ein Bruchteil\neiner allfälligen Entschädigung für dessen Einhaltung zugerechnet werden. Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Die Entschädigung wurde vollumfänglich\ndem Pflichtigen als Verkäufer der Aktien ausbezahlt und er macht nicht geltend, er habe einen Teil davon an die genannten Dritten weiterleiten müssen. Somit ist auch die\ngesamthafte Entschädigung seinem Einkommen zuzurechnen. Dass er letztlich das\nRisiko trug, die Entschädigung aufgrund der Verletzung des Konkurrenzverbots durch\neinen Dritten nicht zu erhalten, ändert auch nichts an der Tatsache, dass es sich dabei\num eine (steuerbare) Entschädigung für das Nichtausüben einer Tätigkeit im Sinn von\nArt. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelt. Der Pflichtige war durchaus in der Lage,\ndie vollständige Einhaltung des Konkurrenzverbots durch entsprechende Absprachen\nmit den betroffenen Drittpersonen sicherzustellen und so das Erfüllen der Bedingung\nfür die Fälligkeit der Entschädigung selbst in der Hand zu haben. Dies umso mehr, als\nder Verwaltungsrat der D damals gemäss Handelsregistereintrag lediglich zwei weitere\nMitglieder zählte und es sich dabei offensichtlich um dem Pflichtigen nahestehende\nPersonen handelte (nämlich die Pflichtige und G, dem Namen nach also ein Familienmitglied der Pflichtigen). Mithin bleibt es dabei, dass die Pflichtigen in der Steuerperiode 2008 aus dem Verkauf der D-Aktien im Umfang von Fr. 320‘000.- eine gemäss\nArt. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG steuerbare Entschädigung empfangen haben.\n\n5. Nach dem Gesagten hat das kantonale Steueramt beim Einkommen der\nPflichtigen in der Steuerperiode 2008 zu Recht eine Aufrechnung von Fr. 320‘000.-\nvorgenommen und sind die Einspracheentscheide zu bestätigen.\n\nDie Beschwerde und der Rekurs sind somit abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss den Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und\n§ 151 Abs. 1 StG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung entfällt.\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n- 11 -\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n"}