{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-235_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_235_og.pdf", "Checksum": "d3094499b4b3a1a493a37633a45263d1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.235", "ST.2010.330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "7a5178b97650df542bd31f5f75f561f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG\n\n c) Im Lichte dieser Erwägungen kann vorliegend nicht auf den buchstäblichen\nWortlaut des Vertrags abgestellt werden. Vielmehr hat der Vertrag im Sinn einer ganzheitlichen Auslegung mit dem Inhalt zu gelten, der dem wirklichen (oder zumindest\nmutmasslichen) Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.\nWie oben dargelegt, ist damit Ziff. 5, drittes Lemma so zu verstehen, dass die letzten\n20% des Kaufpreises erst zwei Jahre nach Zustandekommen des Vertrags zur Zahlung fällig werden und zwar nur unter der Bedingung, dass das gemäss Ziff. 4 d in den\nAbgangsvereinbarungen und Rücktrittserklärungen im Sinn von Ziff. 4 b und c enthaltene Konkurrenzverbot während dieser Zeit uneingeschränkt eingehalten wurde. Das\nArgument der Pflichtigen, die Bedingung für den Vollzug des Vertrags sei bereits durch\ndie Unterzeichnung des Konkurrenzverbots durch sämtliche Verwaltungsratsmitglieder\nund den Kadermitarbeiter F erfüllt gewesen, sodass auch die Schuld in diesem Zeitpunkt entstanden sei und deren Fälligkeit keinesfalls von der Einhaltung des Konkurrenzverbots abhing, vermag nicht zu überzeugen. Nach dem klaren Wortlaut bzw. Sinn\ndes Vertrags stellte die Unterzeichnung der Abgangsvereinbarungen und Rücktrittser-\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-9-\n\nklärungen einschliesslich Konkurrenzverbot eine Bedingung für den Vollzug des Vertrags dar, von deren Erfüllung nota bene auch die Fälligkeit eines Teils des Kaufpreises in der Höhe von 20% abhängig gemacht wurde (Ziff. 5, zweites Lemma). Die letzten 20% des Kaufpreises hingegen sollten gemäss Ziff. 5, drittes Lemma ausdrücklich\nnur dann fällig werden, wenn die in Ziff. 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden. Dass damit in Wirklichkeit die Einhaltung\ndes Konkurrenzverbots im Sinn von Ziff. 4 d gemeint war, wurde bereits dargetan. Mithin war die Fälligkeit der letzten 20% des Kaufpreises – unabhängig vom Vollzug des\nVertrags – an die uneingeschränkte Einhaltung des zweijährigen Konkurrenzverbots\ndurch die ehemaligen Verwaltungsratsmitglieder der D sowie durch den Kadermitarbeiter F geknüpft. Die Verletzung des Konkurrenzverbots durch eine der genannten Personen hätte demnach die E von der Bezahlung der letzten Tranche des Kaufpreises\nbefreit, während der Verkauf der Aktien gleichwohl vollzogen gewesen wäre. Folglich\nist diese letzte Tranche des Kaupreises im Ergebnis nicht als Kaufpreiszahlung, sondern vielmehr als Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglichen Konkurrenzverbots – mit andern Worten für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn von Art. 23 lit. c\nDBG bzw. § 23 lit. c StG – zu qualifizieren und unterliegt damit der Einkommenssteuer.\n\nd) Dass die Besteuerung erst in der Steuerperiode 2008 und nicht schon im\nJahr des Vertragsabschlusses, also 2006, erfolgte, ist nach dem Gesagten ebenfalls\nnicht zu beanstanden. Die Kaufpreisforderung des Pflichtigen gegenüber der E ist\nzwar, wie die Pflichtigen richtig geltend machen, bereits bei Vertragsabschluss definitiv\nentstanden, weshalb ihnen der entsprechende Betrag aus (vermögens)steuerrechtlicher Sicht bereits in diesem Zeitpunkt zugeflossen ist. Indes belief\nsich die Kaufpreisforderung vorliegend eben nicht auf Fr. 1‘600‘000.-, sondern lediglich\nauf 80% davon, also auf Fr. 1‘280‘000.-. Bis zu diesem Betrag wurde die Forderung\ndenn auch bereits in der Steuerperiode 2006 dem Vermögen der Pflichtigen zugerechnet. Die restlichen Fr. 320‘000.- hingegen stellten – wie gesehen – eine Entschädigung\nfür das vertraglich vereinbarte Konkurrenzverbot dar und wurden erst nach dessen\nuneingeschränkter Einhaltung während zwei Jahren seit Zustandekommen des Vertrags zur Zahlung fällig. Damit aber konnte dieser Betrag den Pflichtigen nicht schon\nbei Vertragsabschluss, sondern erst mit der vollständigen Erfüllung der genannten Bedingung (und somit erst zwei Jahre später) zufliessen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt\nnoch keinen festen Anspruch darauf erworben hatten. Da die Pflichtigen im Übrigen\nnicht geltend machen, der Betrag sei (mangels Erfüllung der Bedingung) gar nicht zur\nZahlung fällig geworden, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dies im Laufe\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n- 10 -\n\ndes Jahres 2008 (zwei Jahre nach Vertragsabschluss) der Fall war und somit die\nFr. 320‘000.- den Pflichtigen in diesem Jahr als (steuerbares) Einkommen zugeflossen\nsind.\n\n"}