{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-235_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_235_og.pdf", "Checksum": "d3094499b4b3a1a493a37633a45263d1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.235", "ST.2010.330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "7a5178b97650df542bd31f5f75f561f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG\n\n b) In der Steuererklärung 2006 vermerkten die Pflichtigen unter Ziff. 60 Bemerkungen \"Verkauf Aktien D, Preis 1‘600‘000, davon bezahlt 2006 Fr. 960‘000.-\". Den\nnoch nicht erhaltenen Anteil des Verkaufspreises von Fr. 640‘000.- deklarierten sie\nunter Kunden- und andere Guthaben im Vermögen, welches sich damit auf insgesamt\nFr. 1‘206‘137.- belief. Der Steuerkommissär reduzierte jedoch das Vermögen im Einschätzungsentscheid betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 auf rund\nFr. 886‘000.-, indem er das Guthaben der Pflichtigen bei der E um die Hälfte auf\nFr. 320‘000.- kürzte. Dies mit der Begründung, dass die Fälligkeit der letzten 20% des\nKaufpreises der D-Aktien gestützt auf Ziff. 5 des Kaufvertrags von der Einhaltung bestimmter Unterlassungsverpflichtungen während zwei Jahren abhängig und somit un-\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-6-\n\ngewiss sei, weshalb sie dem Vermögen der Pflichtigen im damaligen Zeitpunkt noch\nnicht zugeflossen waren. Dass der bereits erhaltene Betrag von Fr. 960‘000.- einen\nKapitalgewinn aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen und somit nicht\nsteuerbares Einkommen darstellte, war zu keinem Zeitpunkt streitig.\n\nc) Während die Pflichtigen auch in der Steuererklärung 2007 noch ein Guthaben aus dem Aktienverkauf in ihrem Vermögen deklarierten, wobei sie dieses nach\neigenen Angaben entsprechend der im Vorjahr durch den Steuerkommissär vorgenommenen Korrektur um Fr. 320‘000.- gekürzt hatten, wurde in der Steuererklärung\n2008 kein solches Guthaben mehr aufgeführt. Daraus schloss der Steuerkommissär,\ndass in der Steuerperiode 2008 der noch ausstehende Teil des Kaufpreises ausbezahlt\nworden war, einschliesslich der 20% (Fr. 320‘000.-), deren Fälligkeit gemäss Ziff. 5 des\nKaufvertrags an die Einhaltung gewisser Unterlassungsverpflichtungen geknüpft war.\nDa es sich bei letzterem Betrag nach Ansicht des Steuerkommissärs nicht um eine\neigentliche Kaufpreiszahlung – und damit einen steuerfreien Kapitalgewinn – sondern\nvielmehr um eine Entschädigung für die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots, mit andern Worten also für die Nichtausübung einer Tätigkeit im Sinn\nvon Art. 23 lit. c DBG bzw. § 23 lit. c StG handelte, rechnete er diesen für die Veranlagung bzw. Einschätzung 2008 dem steuerbaren Einkommen der Pflichtigen hinzu. Das\nkantonale Steueramt stützte diese Auffassung in den Einspracheentscheiden vom\n29. September 2010. Dagegen bringen die Pflichtigen im Wesentlichen vor, gemäss\ndem Wortlaut des Aktienkaufvertrags liege im Umfang des gesamten Betrags von\nFr. 1‘600‘000.- eine Kaufpreiszahlung – und damit ein steuerfreier Kapitalgewinn – vor,\nwenngleich dieser Betrag in drei separaten Tranchen zur Zahlung fällig geworden sei.\nDie Annahme einer Entschädigung für die Einhaltung eines Konkurrenzverbots in der\nHöhe von Fr. 320‘000.- widerspreche diesem Vertragsinhalt und sei daher nicht haltbar.\n\nMithin geht es vorliegend letztlich um die Frage, was die Parteien (der Pflichtige und die E) im Kaufvertrag vom 12. März 2006 tatsächlich vereinbart haben. Dies gilt\nes im Folgenden zu erörtern:\n\n4. a) Sofern und soweit der Inhalt eines Vertrags unter den Parteien streitig ist,\nermittelt der Richter durch Auslegung dieser Vertragsbestimmung den vereinbarten\nInhalt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner\nTeil, Band I, 9. A., 2008, Rz 1196). Das Ziel der richterlichen Vertragsauslegung be-\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-7-\n\n"}