{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-235_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_235_og.pdf", "Checksum": "d3094499b4b3a1a493a37633a45263d1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.235", "ST.2010.330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "7a5178b97650df542bd31f5f75f561f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG\n\n 1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-4-\n\nHandkommentar zum DGB, 2. A., 2009, Art. 16 N 152 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 16 N 118 StG).\n\nb) Nach ständiger Doktrin und Praxis gilt Einkommen steuerrechtlich in jenem\nZeitpunkt als zugeflossen und erzielt, in welchem der Steuerpflichtige eine Leistung\nvereinnahmt oder einen festen Anspruch darauf erworben hat, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Voraussetzung des steuerauslösenden Zuflusses ist demnach\nein abgeschlossener Rechtserwerb, welcher Forderungs- oder Eigentumserwerb sein\nkann (BGr, 19. Juli 1993 = StE 1995 B 72.13.22 Nr. 31 = ASA 64, 137). Der Forderungserwerb ist vielfach Vorstufe des Eigentumserwerbs (BGE 113 Ib 23 E. 2e). Erwirbt der Steuerpflichtige eine Forderung, so wird diese in der Regel bereits in diesem\nZeitpunkt besteuert und nicht erst dann, wenn die (Geld-)Leistung erbracht wird (BGr,\n11. Februar 2000 = StE 2000 B 23.41 Nr. 3 mit Verweisungen). Wenn der Forderungserwerb dem Eigentumserwerb vorgelagert ist, entsteht grundsätzlich in jenem Zeitpunkt\nsteuerbares Einkommen, in welchen der Steuerpflichtige eine rechtlich und tatsächlich\ndurchsetzbare Forderung auf die Leistung erworben hat (Markus Reich, in: Kommentar\nzum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2a, 2. A., 2008, Art. 16 N 35 DBG). Fälligkeit\nder Leistung ist nicht in jedem Fall Voraussetzung des Einkommenszuflusses, unter\nUmständen ist der steuerrechtlich relevante Forderungserwerb schon vor dem Fälligkeitstermin abgeschlossen. Allerdings wird der Forderungserwerb nur dann als einkommensbildend betrachtet, wenn die Erfüllung nicht als unsicher erscheint (BGr,\n21. Oktober 1996 = StE 1997 B 101.2 Nr. 19, E. 4a = ASA 66, 377). Liegt Unsicherheit\nvor, wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Erfüllung – bei einer Geldschuld also die\nZahlung – abgestellt. Dies ist vorab dann der Fall, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder nicht zahlungswillig ist (vgl. Markus Weidmann, Einkommensbegriff und Realisation, 1996, S. 197).\n\n3. a) Der Pflichtige war Alleinaktionär der D mit einem Aktienkapital von\nFr. 100‘000.-, aufgeteilt in 100 Namenaktien zu einem Nennwert von je Fr. 1‘000.-. Mit\nVertrag vom 12. März 2006 verpflichtete er sich, sämtliche Aktien der D gegen einen\nKaufpreis von Fr. 1‘600‘000.-der E zu übertragen. Dieser Kaufpreis wurde gemäss\nZiff. 5 des Vertrags wie folgt zur Zahlung fällig:\n- 60% nach Vollzug der Aktienübertragung innert 30 Tagen nachdem die Erfüllung sämtlicher unter Ziffer 4 definierten Bedingungen nachgewiesen ist;\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-5-\n\n- 20% innert 30 Tagen nachdem der im Rahmen der Auflösung der Gesellschaft\ndurchzuführende Schuldenruf unbenutzt aufgelaufen ist oder nachdem alle dabei allenfalls angemeldeten Forderungen definitiv erledigt (d.h. erfüllt oder definitiv abgewendet) sind. Falls der erste Schuldenruf nicht innert 60 Tagen nach\nÜbertragung der Aktien erfolgt, werden diese 20% mit Ablauf dieser 60 Tage\nfällig.\n- 20% zwei Jahre nach Zustandekommen dieses Vertrages, unter der Bedingung, dass die in Ziffer 4 b und c definierten Unterlassungsverpflichtungen uneingeschränkt eingehalten wurden.\n\nIn Ziff. 4 des Vertrags wurde dessen Vollzug an eine ganze Reihe von Bedingungen\ngeknüpft, wobei vorliegend insbesondere die Folgenden relevant sind:\n\nb) Es liegen beidseitig unterschriebene Abgangsvereinbarungen mit sämtlichen\nArbeitnehmern (vgl. beiliegende Liste) vor, welche eine abschliessende Saldoquittung enthalten, worin bestätigt wird, dass sämtliche Forderungen aus dem\nArbeitsverhältnis mit D abgegolten sind.\nc) Es liegen Rücktrittserklärungen sämtlicher Mitglieder des D-Verwaltungsrates\nauf den Zeitpunkt der Aktienübertragung vor. Diese Rücktrittserklärungen enthalten eine abschliessende Saldoquittung, worin bestätigt wird, dass sämtliche\nForderungen aus dem organschaftlichen Verhältnis mit D abgegolten sind.\nd) Die Rücktrittserklärungen der Verwaltungsratsmitglieder sowie die Abgangsvereinbarung mit dem Kadermitarbeiter F enthalten überdies eine uneingeschränkte und unbedingte Verpflichtung, innerhalb der nächsten zwei Jahre keine…-\nDienstleistungsprodukt für …kunden zu betreiben.\n\n"}