{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-02-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-235_2011-02-04.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_235_og.pdf", "Checksum": "d3094499b4b3a1a493a37633a45263d1"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.235", "ST.2010.330"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "7a5178b97650df542bd31f5f75f561f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 04.02.2011 DB.2010.235\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Aktienverkauf. Fälligkeit des Kaufpreises in verschiedenen Tranchen. Die letzte Teilzahlung stellt unter den gegebenen Umständen keine eigentliche Kaufpreiszahlung, sondern eine Entschädigung für das Einhalten eines Konkurrenzverbots dar. Vertragsauslegung. | Art. 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit. c DBG; §§ 16 Abs. 1 und 3 und 23 lit.c StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n\nEntscheid\n\n4. Februar 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiberin Nadja Obreschkow\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A und B deklarierten in der Steuererklärung 2008 ein steuerbares Einkommen von Fr. 0.- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 220‘667.-. Am 7. Juni 2010\nschlug ihnen der Steuerkommissär die Einschätzung bzw. Veranlagung mit einem\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 314‘100.- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw.\nFr. 312‘900.- (direkte Bundessteuer) und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 220‘000.- vor. Dabei hatte er beim Einkommen einen Betrag von Fr. 320‘000.- aus\neinem im Jahr 2006 vom Pflichtigen getätigten Aktienverkauf aufgerechnet, der gemäss Aktienkaufvertrag im Jahr 2008 zur Zahlung fällig geworden war und seines Erachtens eine (steuerbare) Entschädigung für das Einhalten eines vertraglich vereinbarten Konkurrenzverbots darstellte. Nachdem die Pflichtigen hiergegen mit Eingabe vom\n1. Juli 2010 diverse Einwände vorgebracht hatten, setzte der Steuerkommissär die\nSteuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer\n2008 mit Einschätzungsentscheid bzw. Hinweis vom 9. Juli 2010 gemäss Vorschlag\nfest.\n\nDie Veranlagung der direkten Bundessteuer 2008 wurde den Pflichtigen mit\nVerfügung (Steuerrechnung) der Dienstabteilung Bundessteuer des kantonalen Steueramts vom 16./26. Juli 2010 formell eröffnet.\n\nB. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 9. August 2010 je Einsprache erheben\nmit dem Antrag, die Restkaufpreiszahlung von Fr. 320‘000.- sei nicht als steuerbares\nEinkommen zu qualifizieren und sie seien daher für die Staats- und Gemeindesteuern\nsowie die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-\nbzw. einem steuerbaren Vermögen von Fr. 220‘000.- einzuschätzen. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprachen mit Entscheiden vom 29. September 2010 ab.\n\nC. Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. Oktober 2010 liessen die Pflichtigen\nihren Einspracheantrag erneuern.\n\n1 DB.2010.235\n1 ST.2010.330\n-3-\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 19. November 2010 auf kostenfällige\nAbweisung der Rechtsmittel. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit rechtserheblich – in\nden nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. Die bisherigen Steuerrekurskommissionen sind per 1. Januar 2011 zum\nSteuerrekursgericht mutiert (vgl. §§ 112 - 118a und §§ 147 - 153 des Steuergesetzes\nin der alten und neuen Fassung vom 8. Juni 1997 bzw. 13. September 2010, StG). Das\nvorliegende, noch bei der Steuerrekurskommission I eingegangene Geschäft ist als\nFolge dieser Änderung der 1. Abteilung des Steuerrekursgerichts zugeteilt worden und\nwird unter den bisherigen Geschäftsnummern weitergeführt.\n\n2. a) Der Einkommenssteuer unterliegen gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) bzw. § 16\nAbs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Steuerbar sind insbesondere Einkünfte aus privatrechtlichem oder\nöffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG; § 17 Abs. 1 StG). Zum steuerbaren Einkommen zählen aber\nauch weitere Einkünfte, so namentlich Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (Art. 23 lit. c DBG; § 23 lit. c StG). Steuerfrei sind dagegen\ndie Kapitalgewinne aus der Veräusserung von beweglichem Privatvermögen (Art. 16\nAbs. 3 DBG; § 16 Abs. 3 StG). Solche ergeben sich dadurch, dass der Mehrwert eines\n(obligatorischen oder dinglichen) Vermögensrechts beim Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person durch Umwandlung in ein (auch wirtschaftlich\nbetrachtet) anderes Vermögensrecht realisiert wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\n\n"}