Das Steuerrekursgericht entscheidet mit voller Kognition. Das kantonale Steueramt hat die Gründe für die Aufrechnung im Einschätzungsentscheid eingehend dargelegt und in der Rekurs-/Beschwerdeantwort hierzu nochmals Ausführungen gemacht. Die Letztere ist den Pflichtigen zugestellt worden. Sie waren deshalb über die Gründe des kantonalen Steueramts für die Aufrechnung informiert und es stand ihnen frei, sich hierzu zu äussern. Damit ist der Verfahrensmangel geheilt.