BGr, 12. Februar 2002, 5C.209/2001 mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Gründung und die Führung der infrage stehenden juristischen Person missbräuchlichen Zielsetzungen dient, d.h. wenn sie im Grund einzig zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt (vgl. ASA 16, 213 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Steuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht entspricht, eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde und der ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde (ASA 64, 80, E. 3b mit zahlreichen Hinweisen).