1 DB.2010.234 1 ST.2010.329 -8- Bankkonto des Pflichtigen, wo sie in der Folge verblieben. Die Bestätigung der D vom 17. September 2007 deutet darauf hin, dass der Pflichtige Vertragspartner war. Dies wird dadurch untermauert, dass er bereits vor der Gründung der C für dieselbe Kundin als Selbstständigerwerbender tätig war. Mithin fragt es sich, was denn überhaupt die wirtschaftliche Funktion der C im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zur D war.