tete und der Pflichtige keine solche beabsichtigte. Zwar ist die Frage der Rückzah- lungs-Bereitschaft aufgrund der Verhältnisse bei Darlehensgewährung zu beurteilen; es erscheint aber als überspannt, dabei die Ereignisse des unmittelbar folgenden Jahres vollständig ausser Acht zu lassen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die Rückzahlungen 2009 erst nachträglich als Reaktion auf die steueramtlichen Vorhaltungen verbucht worden wäre. Solche nachträgliche Manipulationen des Abschlusses wären zwar noch möglich gewesen: Die Frage der Simulation stellte sich für die Pflichtigen erkennbar erstmals mit Auflage vom 10. März 2010 an die Gesellschaft.