Da kein Grund hierfür ersichtlich sei, rechnete er die Fr. 50'000.- beim Lohn des Pflichtigen hinzu. Gestützt auf diese Erwägungen schätzte er den Pflichtigen und dessen Ehefrau B (zusammen die Pflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'500.- (davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Fr. 72'800.-) bzw. einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 259'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 782'000.- (satzbestimmend Fr. 965'000.-) sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 247'500.- (satzbestimmend Fr. 251'100.-) ein.