Obergrenze von Fr. 50'000.- übersteige. Gestützt darauf erfasste er den Endbestand des Kontokorrents von Fr. 122'822.- abzüglich der Kreditobergrenze von Fr. 50'000.-, somit Fr. 72'822.-, als verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen (aus qualifizierter Beteiligung). Weiter stellte der Steuerkommissär fest, dass die C einen Lohnaufwand von Fr. 170'000.- belastet hatte, der Lohnausweis des Pflichtigen indessen nur auf Fr. 120'0000.- lautete und Fr. 50'000.- als transitorische Passiven verbucht worden waren. Da kein Grund hierfür ersichtlich sei, rechnete er die Fr. 50'000.- beim Lohn des Pflichtigen hinzu.