A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Eigentümer der C. Der Steuerkommissär stellte fest, dass im Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2008 Honorar-Einkünfte von der D, der einzigen Kundin des Pflichtigen, direkt auf ein auf den Namen des Pflichtigen lautendes Bankkonto einbezahlt und in der Buchhaltung der C, jeweils über das Kontokorrentkonto verbucht worden waren. Im Einschätzungsentscheid vom 27. Juli 2010 hielt er fest, dass die dadurch entstandene überhöhte Forderung der C gegenüber ihrem Gesellschafter als simuliertes Darlehen zu betrachten sei und eine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen darstelle, soweit sie die praxisgemäss anerkannte Kredit-