{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n 1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n- 12 -\n\nmenden Vermögen wieder als Schuld zum Abzug zuzulassen. Dies ergibt ein steuerbares Vermögen von Fr. 782'000.- (satzbestimmend Fr. 965'000.-).\n\n5. Gestützt auf diese Erwägungen sind die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten den Parteien anteilsmässig\naufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG, § 151 Abs. 1 StG).\n\nDie vertretenen Pflichtigen haben keine Parteientschädigung verlangt, sodass\nihnen hinsichtlich des Rekursverfahrens eine solche versagt bleiben muss (vgl. RB\n1968 Nr. 4). Für das Beschwerdeverfahren wäre ihnen jedoch gleichwohl eine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie darauf von Amts wegen Anspruch haben\n(Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968). Da sie aber nur geringfügig obsiegen, bleibt ihnen\nauch in diesem Verfahren eine Parteientschädigung versagt.\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die\ndirekte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DB; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen\nFr.\n2008 steuerbar 174'800.-\nsatzbestimmend 178'300.-.\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n- 13 -\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47\nAbs. 2 StG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2008 steuerbar 185'700.- 782'000.-\nSatzbestimmend 186'400-. 965'000.-.\n\n[…]\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n"}