{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n Verletzungen des rechtlichen Gehörs können im Verfahren vor der nachfolgenden Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise geheilt werden, wenn eine Rückweisung\nzu einem reinen Selbstzweck und mit den Interessen an einer beförderlichen Beurteilung kaum zu vereinbaren wäre und die Rechtsmittelinstanz uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis besitzt und hiervon Gebrauch macht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 2. A., 2009, Art. 114 N 13 DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 124 N 12 StG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Steuerrekursgericht entscheidet mit voller Kognition. Das kantonale Steueramt hat die Gründe für die Aufrechnung im Einschätzungsentscheid\neingehend dargelegt und in der Rekurs-/Beschwerdeantwort hierzu nochmals Ausführungen gemacht. Die Letztere ist den Pflichtigen zugestellt worden. Sie waren deshalb\nüber die Gründe des kantonalen Steueramts für die Aufrechnung informiert und es\nstand ihnen frei, sich hierzu zu äussern. Damit ist der Verfahrensmangel geheilt.\n\nb) aa) Ein Unselbstständigerwerbender erzielt sein Erwerbseinkommen in der\nRegel in derjenigen Periode, in der er seine Arbeitsleistung erbringt, da er damit einen\nfesten und frei verfügbaren Anspruch auf sein Gehalt erwirbt (RB 2006 Nr. 87 = StE\n2007 B 22.1 Nr. 4; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 210 N 34 ff. DBG und § 50 N 29\nff. StG, auch zum Folgenden). Die Lohnforderung entsteht deshalb fortlaufend mit der\nErbringung der Arbeitsleistung, wird aber erst am Ende jedes Monats fällig (Art. 323\nAbs. 1 OR). Am Monatsende ist daher der vertragliche Lohnanspruch gesichert und\ndas entsprechende Einkommen grundsätzlich realisiert. Zulagen zum Normallohn (wie\nGratifikationen, Bonus, Sondervergütungen) realisiert der Arbeitnehmer erst dann,\nwenn sie ihm vom Arbeitgeber zugesichert oder tatsächlich ausgerichtet werden (StE\n1997 B 64.1 Nr. 6). Sie sind jener Bemessungsperiode zuzuordnen, in welcher der\nArbeitnehmer einen festen Rechtsanspruch auf die Vergütung erworben hat, und zwar\nohne Rücksicht darauf, in welchen Zeitraum die abgegoltene Arbeitsleistung fällt. Allein\nder Umstand, dass die Zahlungen gestützt auf die persönlichen Leistungen und dem\nGeschäftsergebnis jeweils im Folgejahr erfolgten, belegt noch nicht unumstösslich,\ndass der Zufluss auch erst im Folgejahr stattfand. Es ist nämlich auch denkbar, dass\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n- 11 -\n\ndie Höhe des Bonus aufgrund eines Zwischenabschlusses oder anderer vor Ablauf des\nGeschäftsjahr verfügbarer Kennzahlen festgesetzt oder dass aus andern Gründen\nschon Ende Jahr ein fester Rechtsanspruch begründet wurde (BGr, 16. Juni 2004,\n2A.471/2003). Bezüge, deren Auszahlungszeitpunkt der Unselbstständigerwerbende\ndank seiner beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma frei bestimmen kann,\nsind in der Periode zu erfassen, in welcher die Arbeitsleistung erbracht wurde, falls für\neine spätere Auszahlung keine unternehmerischen Gründe sprechen (BGr, 12. November 2008, 2C_144/2008).\n\nbb) Es ist unbestritten, dass Fr. 50'000.- Lohnaufwand mit dem Gegenkonto\ntransitorische Passiven verbucht wurden. Implizit besteht auch Übereinstimmung unter\nden Parteien, dass neben dem Pflichtigen keine weiteren Angestellten beschäftigt waren, sodass der verbuchte Lohnaufwand von Fr. 170'000.- nur den Lohn des Pflichtigen\nbetrifft. Weiter ist unbestritten, dass der Lohn von Fr. 170'000.- ein Entgelt für die vom\nPflichtigen 2008 erbrachte Arbeitsleistung darstellt.\n\nEntsprechend der allgemeinen Regel des Zuflusses von unselbstständigem\nErwerbseinkommen ist demnach auch der gesamte Lohnspruch 2008 sukzessive mit\nder Erbringung der Arbeitsleistung entstanden und damit in diesem Jahr zugeflossen.\nNicht weiter hilft den Pflichtigen ihr Einwand, es habe sich um einen Bonus gehandelt,\nwelcher erst 2009 nach Erstellung eines Zwischenabschlusses festgestanden habe.\nDer Sachdarstellung des kantonalen Steueramts, dass die gesamten Honorareinkünfte\nüber das private Bankkonto des Pflichtigen einvernahmt worden sind und sich damit\nam 31. Dezember 2008 sämtliche Geldmittel der C in seinem Herrschaftsbereich befanden, wird von den Pflichtigen nicht widersprochen; damit war aber der Pflichtige per\n31. Dezember 2008 bereits effektiv im Besitz der betreffenden Geldsumme und war\ndamit der Bonus ihm bereits ausbezahlt worden. Kommt hinzu, dass der Pflichtige als\nbeherrschender Anteilsinhaber den Zeitpunkt der Bezüge frei bestimmen konnte und\nsich offenkundig für eine Auszahlung bereits 2008 entschieden hatte. Gründe für eine\ntransitorische Verbuchung sind bei dieser Gestaltung der Verhältnisse nicht erkennbar.\nInsgesamt ergibt dies einen Zufluss des Betrags noch in der Steuerperiode 2008.\n\n4. Der nach dem Gesagten zu Unrecht als verdeckte Gewinnausschüttung\naufgerechnete Kredit von Fr. 72'822.- ist ebenfalls im steuerbaren bzw. satzbestim-\n\n"}