{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n bb) Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist grundsätzlich\nzu beachten; dies gilt selbst bei atypischen Erscheinungen wie der Einmannaktiengesellschaft, die eine eigene Rechtspersönlichkeit hat und rechtlich nicht schlechthin\nmit der beherrschenden Person identifiziert wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist indessen ausnahmsweise über die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person hinwegzusehen, wenn sie im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, gegen\nTreu und Glauben geltend gemacht wird; in einem solchen Fall kann es sich rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt \"durchzugreifen\" (BGE 102 III 165 E. II; BGE 121 III 319 E. 5a/aa; BGr, 12. Februar 2002,\n5C.209/2001 mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Gründung\nund die Führung der infrage stehenden juristischen Person missbräuchlichen Zielsetzungen dient, d.h. wenn sie im Grund einzig zum Zweck der Steuerumgehung erfolgt\n(vgl. ASA 16, 213 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine\nSteuerumgehung vor, wenn das gewählte Vorgehen dem wirtschaftlichen Sachverhalt\nnicht entspricht, eine erhebliche Steuerersparnis eintreten würde und der ungewöhnliche Weg nur aus Gründen der Steuerersparnis gewählt wurde (ASA 64, 80, E. 3b mit\nzahlreichen Hinweisen). Sind diese drei Voraussetzungen erfüllt, so ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den\nerstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen.\n\ncc) Es kann offen bleiben, ob die steuerliche Anerkennung der Selbstständigkeit der C der wirtschaftlichen Situation entspricht, da bereits Hinweise auf eine erheb-\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n-9-\n\nliche Steuerersparnis fehlen. Aufgrund der Verhältnisse ist der Vergleich mit der Situation des Pflichtigen als Selbstständigerwerbender zu ziehen, wie sie ja auch vor der\nGründung der C bestanden hat. Diesfalls ist – jedenfalls bei der vorliegenden Aktenlage – insgesamt kein wesentlicher Unterschied in der Steuerbelastung ersichtlich. Die\nGewinnungskosten wären in ungefähr gleichem Ausmass auch diesfalls abzugsfähig;\nein Unterschied ergibt sich indessen darin, dass die Gesellschaft die auf sie entfallenden direkten Steuern (vorliegend verbucht Fr. 9'900.-) zum Abzug bringen kann. Weiter\nhat der Pflichtige den Gewinn der Gesellschaft von Fr. 41'864.- im Umfang von Fr.\n30'000.- als Dividende bezogen und damit offenkundig keine Thesaurierung des Gewinns im Hinblick auf eine späteren Verkauf und privaten Kapitalgewinn angestrebt.\nEine überschlagsmässige Berechnung der Steuerfolgen – unter Einbezug der in der\nnachstehenden Erwägung behandelten Aufrechnung des Lohnanteils von Fr. 50'000.-\nsowie der Dividende – zeigt denn auch keine wesentlichen Unterschiede in der Steuerbelastung zwischen den beiden Varianten.\n\nd) Gestützt darauf ist von einer einkommensseitigen Aufrechnung der als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierten Fr. 72'822.- abzusehen und sind der Rekurs\nbzw. die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen.\n\n3. Der Steuerkommissär hat ferner festgestellt, dass die Gesellschaft einen\nLohnaufwand von Fr. 170'000.- verbucht hat, der Lohnausweis des Pflichtigen indessen lediglich auf Fr. 120'000.- lautet, und hat die Differenz von Fr. 50'000.- beim Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Die Pflichtigen wenden\nein, dass es sich dabei um den Bonus gehandelt habe, welcher zurückgestellt und erst\n2009 nach Vorliegen des provisorischen Abschlusses festgestanden sowie ausbezahlt\nworden und deshalb 2008 noch nicht zugeflossen sei. Dies hätten sie bereits mit der\nEinsprache geltend gemacht; das kantonale Steueramt sei aber im Einspracheentscheid nicht darauf eingegangen.\n\na) Letztere Rüge trifft zu. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) leitet sich unter anderem\neine Begründungspflicht der Behörden in Bezug auf ihre Entscheide ab. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die\nTragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen nachzuvollziehen,\nwelche die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (Zweifel/Casanova,\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n- 10 -\n\nSchweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2008, § 15 N 42 f.; vgl. auch BGr, 25. März\n2010, 2C_514/2009, E. 3.1). Das kantonale Steueramt macht entgegen diesem Grundsatz im Einspracheentscheid keinerlei Ausführungen zu den in der Einsprache erhobenen Einwendungen bezüglich der aufgerechneten Fr. 50'000.- und hat damit seine Begründungspflicht verletzt.\n\n"}