{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\ntete und der Pflichtige keine solche beabsichtigte. Zwar ist die Frage der Rückzah-\nlungs-Bereitschaft aufgrund der Verhältnisse bei Darlehensgewährung zu beurteilen;\nes erscheint aber als überspannt, dabei die Ereignisse des unmittelbar folgenden Jahres vollständig ausser Acht zu lassen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die\nRückzahlungen 2009 erst nachträglich als Reaktion auf die steueramtlichen Vorhaltungen verbucht worden wäre. Solche nachträgliche Manipulationen des Abschlusses\nwären zwar noch möglich gewesen: Die Frage der Simulation stellte sich für die Pflichtigen erkennbar erstmals mit Auflage vom 10. März 2010 an die Gesellschaft. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Buchhaltung 1.1. - 31.12.2009 an sich noch angepasst werden\nkönnen (Ausdruck am 8. September 2010). Ohne konkrete Hinweise in den Akten\nrechtfertigt sich aber eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als die Ausrichtung eines Bonus an den Pflichtigen von Fr. 50'000.- bereits im Geschäftsjahr 2008\nfeststand (vgl. E. 3.) sowie die Ausschüttung einer Dividende – sie wurde ihm per 23.\nAugust 2009 mit Fr. 19'500.- gutgeschrieben – aufgrund des sich schon 2008 abzeichnenden guten Geschäftsergebnisses wohl ebenfalls schon mit Abschluss des Geschäftsjahres 2008 klar war. Dass ihm diese beiden Betreffnisse sodann auf dem Kontokorrentkonto gutgeschrieben würden, lag auf der Hand. Damit war die massgebliche\nReduktion seiner Kontokorrentschuld aber sicher per Ende 2008 schon absehbar,\nweshalb nicht von einer fehlenden Rückzahlungs-Bereitschaft des Pflichtigen für diese\nSchuld gesprochen werden kann.\n\nDamit fehlt es bereits an einer unerlässlichen Voraussetzung einer Darlehenssimulation und ist der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung – ungeachtet\nder weiteren Voraussetzungen – die Grundlage entzogen.\n\nc) aa) Indessen ist einzuräumen, dass der hohe Grad gegenseitiger Verflechtungen zwischen dem Pflichtigen und der C Fragen aufwirft:\n\nSo war die Gesellschaft wirtschaftlich vollständig von ihm abhängig. Sie hatte\nneben der besagten Kontokorrentforderung keine weiteren nennenswerten Aktiven\nausser rund Fr. 20'000.- Anlagevermögen; insbesondere wies ihr eigenes Bankkonto\neinen Saldo von Fr. 0.- auf. Die Höhe des ausstehenden Kredits per 31. Dezember\n2008 stellt damit ein Klumpenrisiko dar; überdies hing die Liquidität der Gesellschaft\nallein von der Rückzahlungsbereitschaft des Pflichtigen ab. Diverse Umstände erwecken zudem den Verdacht, dass die C keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entwickelt\nhat. Die Kundenzahlungen von Fr. 280'200.- erfolgten ausnahmslos auf das private\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n-8-\n\nBankkonto des Pflichtigen, wo sie in der Folge verblieben. Die Bestätigung der D vom\n17. September 2007 deutet darauf hin, dass der Pflichtige Vertragspartner war. Dies\nwird dadurch untermauert, dass er bereits vor der Gründung der C für dieselbe Kundin\nals Selbstständigerwerbender tätig war. Mithin fragt es sich, was denn überhaupt die\nwirtschaftliche Funktion der C im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zur\nD war.\n\nAll diese Umstände ändern aber nichts daran, dass die grundlegende Voraussetzung der Darlehenssimulation, nämlich die Absicht, der Gesellschaft dauernd Mittel\nzu entziehen, nicht erfüllt war. Mithin handelt es sich hier nicht um einen Anwendungsfall der Praxis und Rechtsprechung zur Darlehenssimulation. Vielmehr stellt sich die\nFrage, ob die Gesellschaft überhaupt über eine eigene wirtschaftliche Existenz verfügte, d.h. ob sich hier nicht vielmehr ein \"Durchgriff\" auf den Pflichtigen aufdrängt.\n\n"}