{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\n bb) Darlehen an Aktionäre oder diesen nahestehende Personen können in\nverschiedenen Konstellationen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Denkbar\nist zunächst, dass bereits die Darlehensgewährung als eine solche zu qualifizieren ist;\ndann nämlich, wenn das Darlehen simuliert ist, d.h. der Darlehensgläubiger mit einer\nRückzahlung gar nie ernsthaft rechnet und der Darlehensschuldner eine solche gar nie\nernsthaft beabsichtigt. Besteht zwar zunächst ein Rückforderungs- bzw. Rückzahlungswille, geht indessen während der Laufzeit des Darlehens aus der Gesamtheit der\nUmstände hervor, dass dieser ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr vorhanden\nist (z.B. Darlehen mit dauernder Aufsummierung der Darlehenszinsen), so erfolgt die\nverdeckte Gewinnausschüttung zu jenem Zeitpunkt, an dem Rückforderungs- bzw.\nRückzahlungswille erlöschen. Schliesslich kann eine verdeckte Gewinnausschüttung\nauch im Zusammenhang mit dem Erlöschen der Darlehensforderung erfolgen, nämlich\ndann, wenn die Gesellschaft ohne sachlichen Grund auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet (vgl. zum Ganzen Louis Bochud, Darlehen an Aktionäre, 1991, S. 293\nff.).\n\nDie Rechtsprechung hat verschiedene Indizien entwickelt, welche auf die Simulation eines zwischen Aktiengesellschaft und Aktionär abgeschlossenen Darlehensgeschäfts schliessen lassen (ASA 53, 54 ff.; StE 1989 B 24.4 Nr. 17; André Rouiller,\nGeldwerte Leistungen in Form von Aktionärsdarlehen, ASA 55, 3 ff.; alle auch zum\nFolgenden):\n\n– fehlender schriftlicher Darlehensvertrag über Höhe und Rückzahlung des Darlehens sowie über dessen Verzinsung;\n– fehlende Bonität des Schuldners;\n– Kumulierung von Darlehen und Novation der Zinsen in eine zusätzliche Darlehensschuld;\n– fehlende effektive Rückzahlungen;\n– aussergewöhnliche Höhe des Darlehens;\n– laufende Erhöhung der Schuldsumme;\n– fehlende Dividendenzahlungen;\n– fehlender Zusammenhang des hohen Darlehens mit dem statutarischen\nZweck der Gesellschaft.\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n-6-\n\nAll diese Elemente stellen bloss Teile der erforderlichen Gesamtbetrachtung\ndes Einzelfalls dar. Diese hat grundsätzlich aus der Sicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Hingabe des Darlehensbetrags zu erfolgen; spätere Entwicklungen\nkönnen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt\noder zumindest absehbar waren (BGr, 3. Februar 1995 = ASA 64, 641 und 646).\n\ncc) Macht die Steuerbehörde geltend, ein Darlehen sei simuliert, hat sie aufgrund ihrer Untersuchungen den steuerbegründenden Tatbestand der Simulation aufzuzeigen (vgl. StE 1990 B 24.4. Nr. 25). Dabei dürfen die Anforderungen an den\nNachweis der Steuerbehörde naturgemäss nicht allzu hoch angesetzt werden. Es genügt vielmehr, dass sie den behaupteten Sachverhalt glaubhaft macht bzw. dass sich\ndieser in sachgemässer Würdigung der Verhältnisse als sehr wahrscheinlich erweist\n(vgl. StRK I, 16. Dezember 1991, R 148/90). Diesfalls obliegt es alsdann der steuerpflichtigen Gesellschaft bzw. dem begünstigten Aktionär, die Vermutung zu entkräften\nund den Gegenbeweis für die geschäftsmässige Begründetheit der streitigen Leistung\nzu erbringen. Die Begünstigungsabsicht des Leistungserbringers darf bei alledem in\nder Regel ohne besonderen Nachweis der Steuerbehörden vorausgesetzt werden\n(vgl. VGr, 24. November 1977 = ZBl 1978, 265 = ZR 1978 Nr. 59).\n\nb) Die Annahme eines simulierten Darlehens geht nach dem Gesagten davon\naus, dass einer Gesellschaft dauerhaft Gewinn entzogen wird, indem nicht damit zu\nrechnen ist, dass ein Aktionärsdarlehen je zurückbezahlt wird. Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall indessen nicht erfüllt:\n\nGemäss Jahresrechnung 1.1. - 31.12.2008 der C verfügte diese per 31. Dezember 2008 über Aktiven von Fr. 148'392.-, wovon die ausstehende Kontokorrentschuld des Pflichtigen mit Fr. 122'821.- die weitaus wichtigste Position darstellt. Per 31.\nDezember 2009 reduzierte sich der Stand des Kontokorrents des Pflichtigen indessen\nbereits wieder auf Fr. 43'334.-, wobei soweit ersichtlich sämtliche Ausgaben der C von\ndiesem unter Abbuchung auf dem Kontokorrent bestritten wurden. Bei einem Betrag\nunter Fr. 50'000.- geht indessen auch die Vorinstanz von einer noch akzeptablen Höhe\ndes Aktionärskredits aus.\n\nWenn demnach der Kredit im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf einen akzeptablen Stand reduziert wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass\ndie Gesellschaft schon bei der Gewährung des Kredits keine Rückzahlung mehr erwar-\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n-7-\n\n"}