{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2011-03-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2010-234_2011-03-11.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2010_234_xb.pdf", "Checksum": "b82ffa4bc07c80c765cf6c8883a95786"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2010.234", "ST.2010.329"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:14", "Checksum": "3b6efe0388b5dbaf6b0124e8d0e17200", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 11.03.2011 DB.2010.234\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008 | Ein übersetzter Kontokorrentkredit zugunsten des Aktionärs stellt kein simuliertes Darlehen und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn er im folgenden Geschäftsjahr bereits wieder auf ein normales Mass reduziert wird. \nTrotz der fehlenden wirtschaftlichen Selbstständigkeit ist ein Durchgriff durch die Gesellschaft abzulehnen, weil keine Steuerersparnis ersichtlich ist. \nDer behauptete Zufluss eines Teils des Lohns (Bonus) erst im folgenden Jahr entspricht nicht den Tatsachen, weshalb der gesamte bei der Gesellschaft verbuchte Lohnaufwand vom mitarbeitenden Anteilsinhaber auch im selben Jahr zu versteuern ist. | Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 20 Abs. 1 lit. c StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n\nEntscheid\n\n11. März 2011\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Walter Balsiger, Steuerrichter Michael\nOchsner und Gerichtsschreiber Hans Heinrich Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch ORTAG, Organisations-,\nRevisions- und Treuhand AG,\nPostfach 8722, 8036 Zürich,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Dienstleistungen,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2008\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Eigentümer der C. Der Steuerkommissär\nstellte fest, dass im Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2008 Honorar-Einkünfte von der D, der\neinzigen Kundin des Pflichtigen, direkt auf ein auf den Namen des Pflichtigen lautendes Bankkonto einbezahlt und in der Buchhaltung der C, jeweils über das Kontokorrentkonto verbucht worden waren. Im Einschätzungsentscheid vom 27. Juli 2010 hielt\ner fest, dass die dadurch entstandene überhöhte Forderung der C gegenüber ihrem\nGesellschafter als simuliertes Darlehen zu betrachten sei und eine verdeckte Gewinnausschüttung an diesen darstelle, soweit sie die praxisgemäss anerkannte Kredit-\nObergrenze von Fr. 50'000.- übersteige. Gestützt darauf erfasste er den Endbestand\ndes Kontokorrents von Fr. 122'822.- abzüglich der Kreditobergrenze von Fr. 50'000.-,\nsomit Fr. 72'822.-, als verdeckte Gewinnausschüttung an den Pflichtigen (aus qualifizierter Beteiligung). Weiter stellte der Steuerkommissär fest, dass die C einen Lohnaufwand von Fr. 170'000.- belastet hatte, der Lohnausweis des Pflichtigen indessen\nnur auf Fr. 120'0000.- lautete und Fr. 50'000.- als transitorische Passiven verbucht\nworden waren. Da kein Grund hierfür ersichtlich sei, rechnete er die Fr. 50'000.- beim\nLohn des Pflichtigen hinzu. Gestützt auf diese Erwägungen schätzte er den Pflichtigen\nund dessen Ehefrau B (zusammen die Pflichtigen) für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 255'500.- (davon Ertrag aus qualifizierter Beteiligung Fr. 72'800.-) bzw. einem satzbestimmenden Einkommen von Fr.\n259'200.- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 782'000.- (satzbestimmend\nFr. 965'000.-) sowie für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 247'500.- (satzbestimmend Fr. 251'100.-) ein. Die Schlussrechnung/Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer wurde am 23. August 2010 versandt.\n\nB. Die Pflichtigen liessen am 9. September 2010 je Einsprache erheben und\nbeantragen, auf die Aufrechnungen zu verzichten.\n\nDas kantonale Steueramt wies die Einsprachen am 29. September 2010 ab.\n\n1 DB.2010.234\n1 ST.2010.329\n-3-\n\nC. 1. Hiergegen liessen die Pflichtigen am 29. Oktober 2010 Beschwerde bzw.\nRekurs erheben und beantragen, auf die Aufrechnungen zu verzichten. Vor der Gründung der C im Herbst 2007 habe der Pflichtige die Geschäfte in der Form einer Einzelfirma geführt. Die Zahlungen eines Grosskunden seien irrtümlich weiterhin über ein\nprivates Fremdwährungskonto geflossen. Seit Ende 2009 würden die Zahlungen auf\ndas Firmenkonto der Gesellschaft geleistet. Die C habe dem Pflichtigen kein Darlehen\ngewährt, sondern es habe sich um ein Kontokorrent gehandelt, welches durch falsche\nZahlungseingänge entstanden sei. Das Kontokorrent sei zudem jederzeit gedeckt gewesen, und im Herbst 2009 sei es wieder ausgeglichen worden. Die praxisgemässe\nKreditgrenze von Fr. 50'000.- sei zudem zu tief. Beim ebenfalls streitigen Lohnanteil\nvon Fr. 50'000.- handle es sich um den Bonus 2008; dieser sei zurückgestellt und erst\nnach Vorliegen des provisorischen Abschlusses Mitte 2009 gutgeschrieben worden,\nsodass der Anspruch darauf erst 2009 entstanden sei. Auf die entsprechenden Einwendungen in der Einsprache sei das kantonale Steueramt nicht eingegangen.\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 25. November 2010 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.\n\n"}