g) Insgesamt erweist sich demnach die streitige pauschale Wertschwankungsreserve als nicht geschäftsmässig begründet, was zur Bestätigung ihrer Aufrechnung beim steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital durch die Vorinstanz führt. 3. Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rechtsmittel abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.