e) Selbst wenn die Pflichtige als Effektenhändlerin im Sinn des BEHG gälte, könnte sie die pauschale Wertberichtigung gemäss Merkblatt – wie erwähnt – jedenfalls nicht auf der Beteiligung, sondern nur auf den als Umlaufvermögen bilanzierten Wertschriftenbestand von Fr. 4'749'621.- beanspruchen. f) Die Pflichtige behauptet sodann nicht, auf ihrem Wertschriftenbestand hätten sich im streitigen Geschäftsjahr 2007 konkrete Risiken verwirklicht, die zur Bildung einer entsprechenden (nicht pauschalen) Wertberichtigung berechtigten. Somit steht ihr auch diesbezüglich keine entsprechende Korrekturbuchung zu.