1 DB.2010.231 1 ST.2010.325 -9- eines Emissionshauses beteiligt war. Zudem operierte sie dabei nur als Konsortialmitglied und erfolgte die Transaktion nicht im streitbetroffenen Geschäftsjahr 2007, sondern erst 2009. Demnach kann keine Rede davon sein, die Pflichtige habe 2007 die gleichen Risiken wie eine Effektenhändlerin nach BEHG getragen, sodass ihr auch insofern die Bildung der fraglichen pauschalen Wertberichtigung verwehrt bleiben muss.