Ganz offenkundig fällt die Pflichtige alsdann auch nicht unter die andern Händlerkategorien des BEHG – Emissions- und Derivathäuser, Market Maker sowie Kundenhändler (Rz 4 des Rundschreibens der FINMA) –, ansonsten sie eine entsprechende Bewilligung/Lizenz benötigte, die sie jedoch unstreitig nicht besitzt. Dementsprechend vermag sie denn auch gerade nur eine einzige Kapitalmarkttransaktion zu nennen – Festübernahme der Kapitalerhöhung der I AG –, an der sie in der Funktion