Denn auf einer Beteiligung von mehr als 20% ist gemäss Merkblatt die Bildung einer pauschalen Wertberichtigung mangels eines allgemein vorhandenen Verlustrisikos ohnehin nicht zulässig. Demnach sieht die Pflichtige ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der fraglichen Beteiligung (bei der C AG) denn auch selber als "aktiver industrieller Investor" und nicht als Händlerin der Aktientitel.