Zudem wäre der Grundsatz nur gerade bei diesem Sachverhalt zu beachten. Mithin lässt sich dergestalt nicht herleiten, der Begriff des Effektenhändlers gemäss Merkblatt müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts mit demjenigen laut StempelG übereinstimmen. 1 DB.2010.231 1 ST.2010.325 -8- dd) Die Pflichtige verlangt die Gleichbehandlung mit einem steuerpflichtigen Effektenhändler gemäss BEHG, da sie die gleichen (allgemeinen) Risiken wie dieser trage.