Dabei übersieht sie, dass das Bundesgericht darin der einheitlichen Auslegung bzw. Anwendung von Begriffen in den genannten drei Steuerarten keineswegs das Wort redet. Vielmehr weist das oberste Gericht auf diesen Anwendungsgrundsatz bloss hin, weil er im Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten ist und dieses Kreisschreiben den damals vom Bundesgericht zu beurteilenden Sachverhalt eines Mantelhandels regelt. Zudem wäre der Grundsatz nur gerade bei diesem Sachverhalt zu beachten.