cc) Die Pflichtige wendet weiter ein, es gelte im harmonisierten Steuerrecht der Grundsatz, dass Begriffe in den Vollzugsbestimmungen zum Verrechnungs- und Stempelsteuerrecht gleich wie im Gewinnsteuerrecht und umgekehrt zu definieren sowie anzuwenden seien. Mithin sei der Begriff des Effektenhändlers im Bundesgewinnsteuerrecht gleich wie im Bundes-Stempelsteuerrecht auszulegen und anzuwenden. Sie verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichts vom 16. Juni 2010 (2C_79/2010). Dabei übersieht sie, dass das Bundesgericht darin der einheitlichen Auslegung bzw. Anwendung von Begriffen in den genannten drei Steuerarten keineswegs das Wort redet.