bb) Der Pflichtigen stünde die fragliche pauschale Wertberichtigung auch dann nicht zu, wenn – wie sie geltend macht – in einem Fall einer ausserkantonalen Holdinggesellschaft eine Wertschwankungsreserve gemäss Merkblatt zugestanden worden sein sollte, obwohl es sich dabei um eine Effektenhändlerin gemäss StempelG handelte und nicht um eine solche gemäss BEHG. Denn dieses Zugeständnis erfolgte von der Einschätzungsbehörde des Sitzkantons der Holdinggesellschaft und damit nicht vom kantonalen Steueramt Zürich, sodass dessen Praxis davon nicht berührt ist.