d) aa) Daran ändert entgegen den Vorbringen der Pflichtigen in Beschwerde und Rekurs nichts, dass weder dem Titel noch dem sonstigen Wortlaut des Merkblatts eine irgendwie geartete Definition des Begriffs des Effektenhändlers zu entnehmen ist. Denn das kantonale Steueramt hat diesen Mangel im eingeholten Amtsbericht nun auf eindeutige Art und Weise behoben und so den Boden für jede Spekulation über den Begriff des Effektenhändlers, wie er im Merkblatt verstanden wird, entzogen.