Diese Risiken seien im Einzelnen nur schwer quantifizierbar. Dem werde in der Praxis dadurch Rechnung getragen, dass die anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen auf ihren Handelsbeständen in Wertschriften und Edelmetallen steuerlich zulässige pauschale Wertberichtigungen im Umfang von 10% auf schweizerischen Obligationen und 20% auf übrigen Werten bilden dürften (Ziff. 4). c) Die Pflichtige ist unstreitig nicht Effektenhändlerin im Sinn des BEHG sondern Effektenhändlerin gemäss StempelG. Sie hat daher von vornherein keinen Anspruch auf Bildung von pauschalen Wertschwankungsreserven auf ihren Wertschriften